Hotel Landhaus Hubertus, Soltau
§1
Zwischen dem Besteller und dem Hotel Landhaus Hubertus,
zukünftig Hotel genannt, kommt ein Vertrag zustande,
sobald das Hotel bestellte Zimmer, Tagungsräume oder
andere Leistungseinheiten - gleichviel mündlich oder
schriftlich- bestätigt und damit zugesagt hat. Eine
Reservierung gilt hier als Bestellung. Der Vertrag kommt in
der Form zustande, wie er zugesagt worden ist. Erfolgt eine
schriftliche Bestätigung, so gilt deren Inhalt als vereinbart,
ohne dass der so zustande gekommene Vertrag einseitig
gekündigt werden kann. Die Person unseres
Vertragspartners ergibt sich aus seiner Bezeichnung im
Bestätigungsschreiben. Sollten in diesem die Vertretungs-
verhältnisse falsch angezeigt sein, ist dieses unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
§2
Vorreservierungen, Kontingente und Optionsreservierungen
sind für beide Parteien bindend. Spätestens bis zum Ablauf
des vereinbarten Verfalldatums werden die definitiven
Termine festgelegt. Geschieht das nicht, erlischt die
Vorreservierung.
§3
Die Hotelzimmer stehen vom Anreisetag 15.00 Uhr bis
zum Abreisetag 11.00 Uhr zur Verfügung. Sofern nicht
ausdrücklich eine spätere Anreisezeit vereinbart wurde, hat
das Hotel das Recht, die Zimmer nach 18.00 Uhr
anderweitig zu vergeben.
§4
Das Hotel ist grundsätzlich bemüht, die Bereitstellung
bestimmter Veranstaltungsräume und bestimmter Zimmer
sicherzustellen. Sollte dies einmal nicht möglich sein, so
behält sich das Hotel eine kurzfristige Änderung vor, ohne
dass dieses Schadensersatzansprüche auslöst.
§5
Abbestellungen bedürfen der Schriftform. Da Um- und
Abbestellungen auch für das Hotel mit hohen Kosten
verbunden sind , gilt als vereinbart 60% des vereinbarten
Leistungspreises bei einer Stornofrist von 30 bis 14 Tagen,
80 % des vereinbarten Leistungspreises bei einer Stornofrist
von weniger als 2 Wochen. Der Betrag ist fällig mit der
Mitteilung der Stornierung. Die vorstehende Regelung gilt
für Hotelbuchungen bis einschließlich 14 Personen
(ab 15 Personen gelten die Regelungen für Gruppenreisen,
siehe § 6)
Grundsätzlich ist das Hotel bemüht, nicht in Anspruch
genommene Reservierungen anderweitig zu vergeben.
gelingt dieses entstehen dem Besteller keine Kosten. Gelingt dieses nicht, ist die
vorstehende Stornoregelung vereinbart.
§6
Als Gruppenreisen gelten Reservierungen ab 15 Personen. Ab - und Umbestellungen bedürfen der Schriftform. Hier gilt folgendes als vereinbart Bei einer Stornofrist von weniger als 2 Monaten gelten folgende Stornogebühren: 80 % des vereinbarten Leistungspreises bei Übernachtung mit Frühstück, 70 % des vereinbarten Leistungspreises bei Übernachtung mit Halbpension. Der Betrag ist fällig mit der Mitteilung der Stornierung. Grundsätzlich ist das Hotel bemüht, nicht in Anspruch genommene Reservierungen anderweitig zu vergeben. Gelingt dieses, entstehen dem Besteller keine Kosten. Gelingt dieses nicht, ist die vorstehende Stornoregelung vereinbart.
§7
Ändert sich bei Veranstaltungen die Anzahl der Personen, so ist dies mit einer Anzeige von 2 Tagen vorher ohne Kosten möglich. Soweit Spezialmenüs vereinbart sind ist die Umbestellungsfrist 7 Tage.
§8
Der Besteller haftet als Veranstalter für die Bezahlung etwaiger von Teilnehmern in Anspruch genommene Leistungen sowie für Beschädigungen am Inventar des Hauses.
§9
Die Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§10
Beruft sich der Besteller auf eine von der üblichen
Preisliste des Hotels abweichende Festpreisvereinbarung,
so obliegt ihm dafür die Beweislast. Liegt zwischen
Reservierung und Durchführung einer Veranstaltung ein
Zeitraum von mehr als 6 Monaten, so ist der zum
Zeitpunkt der Veranstaltung gültige Preis maßgebend.
§11
Das Hotel ist bestrebt, bei technischen Defekten sofort
Abhilfe zu schaffen. Minderung des vereinbarten
Leistungspreises sind jedoch aufgrund solcher Defekte
nicht möglich. Für Verluste und / oder Beschädigungen
von eingebrachten Gegenständen haftet das Hotel nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Gäste-
Fahrzeuge jeglicher Art - gleich aus welchem Rechts-
grund - ist, soweit zulässig, ausgeschlossen.
§12
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Soltau
